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   VerfGH Sachsen, 16.09.2004 - 66-IV-04   

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VerfGH Sachsen, 16.09.2004 - 66-IV-04 (https://dejure.org/2004,39206)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16.09.2004 - 66-IV-04 (https://dejure.org/2004,39206)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16. September 2004 - 66-IV-04 (https://dejure.org/2004,39206)
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  • VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 56-IV-02
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.09.2004 - 66-IV-04
    Rügt er einen Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts, so hat er darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 56-IV-02, ständige Rechtsprechung).

    Bei einer unterlassenen Beweiserhebung im Rahmen eines Strafprozesses ist dies nur dann der Fall, wenn das Gericht die für den Beweis erheblichen Einlassungen des Angeklagten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 56-IV-02 m.w.N. zu Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), oder wenn die unterlassene Erhebung des Sachverständigenbeweises offenkundig unrichtig war.

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.09.2004 - 66-IV-04
    Diese Entscheidung ist der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich entzogen, weil es sich um die Anwendung einfachen Rechts handelt (vgl. BVerfGE 54, 86 [92f.] zu Art. 103 Abs. 1 GG).
  • VerfGH Sachsen, 24.10.2002 - 50-IV-02
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.09.2004 - 66-IV-04
    Vielmehr ist er zur Wahrung allein des Verfassungsrechts berufen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2002 - Vf. 50-IV-02; ständige Rechtsprechung).
  • VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 90-IV-00
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.09.2004 - 66-IV-04
    Anderes kann nur dann gelten, wenn das Gericht sein Ermessen in einer schlechthin unvertretbaren Weise - und damit willkürlich - angewandt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - Vf. 90-IV-00).
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